Der Angeklagte richtete bei einem bewaffneten Banküberfall, ausgeführt zusammen mit zwei Komplizen, eine Pistole der Marke "SIG"-Sauer P 220 aus geringer Nähe zuerst direkt gegen den Hals, dann mehrmals gegen den Oberkörper einer Bankangestellten.
Aus den Erwägungen:
2.1.2. Des Raubes nach Art. 140 StGB macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib Leben nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Ziff. 1). Der Täter wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er sonstwie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Ziff. 3). Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt es grausam behandelt (Ziff. 4).
Für die Annahme des qualifizierten Tatbestandes von Art. 140 Ziff. 4 StGB muss gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre die konkrete Gefahr einer tödlichen Verletzung des Opfers unmittelbar bevorstehen, was aufgrund der Tatumstände und des konkreten Verhaltens des Täters, d.h. ausschliesslich aufgrund objektiver Kriterien, zu beurteilen ist. Eine unmittelbar drohende Gefahr ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine geladene und entsicherte Faustfeuerwaffe mit einer Patrone im Lauf aus kurzer Distanz gegen das Opfer gerichtet wird, so dass ein Schuss auch ungewollt jederzeit losgehen kann. Je nach Konstruktionsund Funktionsweise gilt dasselbe, wenn die Schusswaffe bloss geladen ist. Der subjektive Tatbestand verlangt für die Lebensgefährdung (Eventual-)Vorsatz, wobei der Täter aber nicht bereit zu sein braucht, die Gefahr auch tatsächlich verwirklichen zu wollen (BGE 117 IV 419, 425 f. E. 4 lit. c und d, bestätigt in Pra 83 [1994] Nr. 255 S. 843 E. 1 lit. b und Pra 85 [1996] Nr. 24 S. 57 E. 2 lit. b bb, ferner BGE 114 IV 10, vgl. auch LGVE 1985 I Nr. 44 [zum Vorsatz]; Rehberg Jörg, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 1995, S. 185 zu Art. 140 StGB, Trechsel Stefan, Komm., 2. Aufl., Zürich 1997, N 16 und 16 a, b und c zu Art. 140 StGB, Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Aufl., Zürich 1997, S. 130 f. und Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht, BT 1, 5. Aufl., Bern 1995, § 13 N 133 f.).
2.1.3. Unzutreffend ist der Einwand des Verteidigers, dass die vom Angeklagten verwendete "SIG"-Pistole beim Banküberfall gesichert gewesen sei. Die nach dem Überfall sichergestellte Pistole der Marke "SIG" P 220 weist nämlich keine Sicherungsvorrichtung auf, die bei Betätigung des Abzugshebels die Schussabgabe hätte blockieren können. Zwar ist in der von der Staatsanwaltschaft vor Kriminalgericht aufgelegten Beschreibung der "SIG"-Waffe von einem Entspannhebel die Rede, nach dessen Betätigung die Pistole gesichert sei. Tatsächlich ist jedoch der in dieser Beschreibung verwendete Ausdruck "gesichert" irreführend und könnte von einem Waffenunkundigen durchaus falsch verstanden werden. Es handelt sich nämlich beim Entspannhebel der "SIG"-Pistole nicht um einen eigentlichen Sicherungsmechanismus. Wie Ziff. 3 der Beschreibung unter dem Titel "Laden der Pistole (Schussbereitschaft)" entnommen werden kann, ist die "SIG"-Pistole in durchgeladenem Zustand auch bei betätigtem Entspannhebel nach wie vor schussbereit. Es kann mit dem Entspannhebel lediglich der nach ausgeführter Ladebewegung gespannte Hammer entspannt werden. Die Schüsse können aber auch bei entspanntem Hammer ohne weitere Manipulation an der Waffe mit etwas zusätzlichem Kraftaufwand zur Überwindung des Abzugsbügeldrucks abgefeuert werden. (...) Die plötzliche Wende, die der Banküberfall mit der Flucht der Täterschaft nahm, und die sich daraus ergebende Hektik und Aufregung beim überstürzten Verlassen der Bank hätten ohne weiteres zu einer folgenschweren Kurzschlusshandlung des unter erheblicher Drogenwirkung in einer Art Trance handelnden und damit in seiner Zurechnungsfähigkeit wesentlich eingeschränkten Angeklagten führen können. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der psychisch labile Angeklagte die geladene "SIG"-Pistole aus geringer Nähe gegen den Oberkörper des Opfers richtete, dieses in seiner Ungeduld anschrie und ihm sogar den Tod durch Erschiessen angedroht haben soll. Die angespannte Situation beim fluchtartigen Rückzug des Angeklagten und des Mittäters X. aus der Bank hätten andererseits auch das Opfer zu einer unbedachten Reaktion veranlassen und damit eine Gegenreaktion der Täter hervorrufen können. Hinzu kommt, dass die für das Opfer ohnehin schon gefährliche Situation noch durch die verschlossene Haupteingangstüre der Bank verschärft worden war. Dies alles hätte die Täter in ihrer Aufregung durchaus zum Einsatz der Schusswaffe motivieren können. Aufgrund der geschilderten Umstände der Raubtat, insbesondere der unberechenbaren psychischen Verfassung des Angeklagten und des zur Tatzeit angeblich ebenfalls unter Drogeneinfluss stehenden X. lag hier eine Lebensgefahr gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB für das Opfer sehr nahe.